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Lohnkonto – Inhalt

By 8. Oktober 2011Allgemein

In das einzelne Lohnkonto werden jeweils am Jahresanfang bzw. beim Neueintritt ei­nes Arbeitneh­mers die Angaben aus der Lohnsteuerkarte übertragen. Mindestvor­schriften ent­hält der § 4 Abs. 1 LStDV.

Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuerklasse, Religionszugehörigkeit Zahl der Kinderfreibeträge
  • Jährliche bzw. monatliche Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte  eingetragen sind und der Zeitraum, für den diese Eintragungen gelten.
  • Die Dauer des Dienstverhältnisses und der Zeitraum, für den die  Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorgelegen hat.
  • Gemeindeschlüssel, Finanzamt
  • Identifikationsnummer

Bei jeder Entgeltzahlung sind folgende Daten einzutragen:

  • Bruttolohn (getrennt nach Barlohn u.Sachbezügen);
  • einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer;
  • Steuerfreie Bezüge – mit Ausnahme der steuerfreien Trinkgelder;
  • Sachbezüge, die einzeln zu bezeichnen sind mit ihrem Wert;
  • Sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren Kalenderjahren
  • gehören und die hiervon einbehaltene Lohnsteuer;
  • Ausländischer Arbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkom-
  • men oder nach dem Auslandstätigkeitserlaß von der Lohnsteuer
  • freigestellt ist (Freistellungsbescheinigung zum Lohnkonto nehmen!);
  • Pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer
  • (falls die Beträge nicht auf einem Sammelkonto verbucht werden);
  • Kurzarbeiter- und Winterbaugeld, das vom Arbeitgeber ausgezahlt wird,
  • sowie Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • Verdienstausfallentschädigungen  nach dem Infektionsschutzgesetz und
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz;
  • neben der einbehaltenen Lohnsteuer ist zusätzlich der Großbuchstabe

Besteht das Arbeitsverhältnis fort und hat der Arbeitnehmer – gleichgültig aus welchen Grün­den – keinen Anspruch auf Arbeitslohn  wegen

  • einer über den Lohnfortzahlungszeitraum hinausgehenden Erkrankung,
  • Bezug von Mutterschaftsgeld ohne Zuschuss des Arbeitgebers sowie
  • während der Elternzeit
  • unbezahlten Urlaubs
    • unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder
    • Wehr- oder Zivildienst oder eine Wehrübung ableistet

so sind diese Unterbrechungen jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens „U“ zu vermer­ken.

Mit folgenden Buchstaben ist zu kennzeichnen:

U Unterbrechung von mind. 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
F Sammelbeförderung
S Lohnsteuer von sonstigem Bezug ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem vorangegangenen Dienstverhältnis