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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

By 7. Mai 2012Allgemein

Seit 2005 wird die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt (§ 41b EStG).

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 S. 2 EStG). Außerdem ist dem Arbeitnehmer ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen ( § 41b Abs. 1 S. 3 EStG). Eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gibt es nur in bestimmten Fällen der geringfügigen Beschäftigung – Minijob – (vgl. § 41b Abs. 3 EStG). Für diese Ausnahmefälle steht der Vordruck „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ zur Verfügung.

Nähere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter www.elster.de

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass sie vom Arbeitgeber einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten, auf der auch das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (eTIN) angegeben ist.

www.elster.de