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Das neue Mindestlohngesetz – MiLoG

By 13. Juni 2014Aktuelles

Zum 1. Januar 2015 soll das neue Mindestlohngesetz in Kraft treten.

Die nachfolgende Auflistung soll Ihnen als kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte aus dem neuen MiLoG geben und Ihnen als erster schneller Überblick dienen.

Eckpunkte zum geplanten MiLoG ab 1. Januar 2015:

  • Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 = 8,50 EUR
  • Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Mindestlohn soll auch für Praktikantinnen und Praktikanten gelten, sofern diese ein freiwilliges Praktikum absolvieren, welches zur Gewinnung von Berufserfahrungen dient
  • Kein Mindestlohn, wenn das Praktikum nach einer Ausbildungsordnung verpflichtend ist
  • Kein Mindestlohn, wenn das Praktikum bis zur Dauer von 4 Wochen zur Orientierung für die Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums absolviert wird
  • Kein Mindestlohn für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Kein Mindestlohn für Auszubildende und ehrenamtlich Tätige
  • Kein Mindestlohn bei geförderter beruflicher Weiterbildung oder Einstiegsqualifizierungen
  • Kein Mindestlohn nach Langzeitarbeitslosigkeit, wenn diese länger als 1 Jahr arbeitslos waren und der Wiedereinstieg durch gesetzliche Zuschüsse gefördert wird, dann für die ersten 6 Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses
  • Kein Mindestlohn bei tariflich abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2016
  • Unternehmen haften für die Einhaltung des MiLoG auch als Bürge gegenüber den ArbN für Dritte, d.h. wenn diese bspw. einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt und der Auftragnehmer sich Nachunternehmer bedient, haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns bis zum letzten Nachunternehmer, dies kann auch ein Zeitarbeitsunternehmen sein
  • ArbN von Nachunternehmern können den eigentlichen Auftraggeber für die Einhaltung des MiLoG in die Haftung als Bürge nehmen

Vermisst werden im neuen MiLoG:

  • Eindeutige Regelung zur Umrechnung von leistungsbezogenen Entlohnungsformen, wie bspw. Stücklohn
  • Regelung, ob und welche sonstigen Entgelte, bspw. Zulagen, auf den Mindestlohn angerechnet werden können