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Betriebsstätte

By 8. Oktober 2011Allgemein

im lohnsteuerrechtlichen Sinn ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, bzw. bei maschineller Abrechnung die für den Lohnsteuer­abzug relevanten Eingabewerte festgestellt werden.

Der Betriebsstättenbegriff ist für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung, weil:

  • am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen ist
  • Anrufungsauskünfte das Finanzamt der Betriebsstätte erteilt
  • Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt der Betriebsstätte zu erfüllen sind
  • die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen ist
  • dort auch die Lohnsteueranmeldung einzureichen ist und
  • von diesem Finanzamt eine evtl. Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgt

Unterhält ein Arbeitgeber mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten im Bundesgebiet, wird seit 2000 die Zuständigkeit für die Erteilung einer Anrufungsauskunft zentral einem Finanzamt zugewiesen. Danach ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.